Satzung:
VR 82379 beim
Amtsgericht Darmstadt – Registergericht - Satzung des Tenniskreises Odenwald
im HTV e. V. Übersicht A. Allgemeines § 1 Name und Sitz § 2
Zugehörigkeit zu Dachverbänden § 3 Zweck des
Tenniskreises § 4
Gemeinnützigkeit § 5 Geschäftsjahr B. Mitgliedschaft § 6 Ordentliche
Mitglieder § 7
Ehrenmitglieder § 8 Beendigung der
Mitgliedschaft § 9
Mitgliedsbeiträge und Umlagen C. Organe des
Tenniskreises § 10
Mitgliederversammlung § 11 Vorstand § 12 Erweiterter
Vorstand D. Ausschüsse
und Kommissionen § 13
Ausschüsse und Kommissionen - allgemein § 14
Kassenprüferkommission E.
Schlussbestimmungen § 15
Ehrenämter § 16
Satzungsänderungen § 17
Amtsbezeichnung in der weiblichen Form § 18
Auflösung § 19 Gerichtsstand § 20 Inkrafttreten A. Allgemeines § 1 Name und Sitz Der seit 1980
bestehende Tenniskreis hat seinen Sitz in Michelstadt und soll in das
Vereinsregister beim Amtsgericht in Darmstadt eingetragen werden. Er
führt danach den Namen: “Tenniskreis
Odenwald im HTV e.V.” § 2
Zugehörigkeit zu Dachverbänden Der Tenniskreis
Odenwald im HTV e.V. - im Folgenden “Tenniskreis” genannt -
gehört dem Hessischen Tennis-Verband e.V. (HTV) und dem Tennisbezirk
Darmstadt im HTV e.V. (TBD) an. Er ist
verbandsintern an die Weisungen des HTV und des TBD gebunden. Die
Beziehungen des Tenniskreises zum HTV und zum TBD sind in den Satzungen des
HTV und des TBD geregelt. § 3 Zweck des
Tenniskreises Der Tenniskreis ist als
selbständiger Verein im Bereich des HTV und des TBD verpflichtet, den Tennissport
zu fördern und befugt, die gemeinschaftlichen, den Tennissport
betreffenden Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen. Zu seinen speziellen
Aufgaben gehören die Ausrichtung von Tennissportveranstaltungen (z. B.
Kreismeisterschaften, Kreisturniere) und nicht zuletzt die Förderung des
Jugendsports auf Kreisebene (z. B. durch Jugendtraining im Kreiskader). Der
Tenniskreis und seine Mitgliedsvereine beteiligen sich an Maßnahmen und
Veranstaltungen des HTV und des TBD zur Förderung des Tennissports. § 4
Gemeinnützigkeit Der Tenniskreis ist
parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. Er verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der
Tenniskreis ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Tenniskreises dürfen nur
für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Tenniskreises. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Tenniskreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. § 5
Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr
des Tenniskreises ist das Kalenderjahr. B. Mitgliedschaft § 6 Ordentliche
Mitglieder 1.
Mitglieder des
bisherigen nicht rechtsfähigen Tenniskreises Odenwald können binnen
drei Wochen seit Beschlussfassung über diese Satzung schriftlich dem
Vorstand ihren Austritt aus dem Tenniskreis erklären. 2.
Neue
Mitglieder des Tenniskreises können nur Tennisvereine oder Vereine
werden, die eine Tennisabteilung unterhalten. Der Beitritt erfolgt
schriftlich. Die Mitgliedsvereine werden dem Tenniskreis vom Vorstand des TBD
nach Anhörung des Mitgliedsvereins und des Tenniskreises zugewiesen.
Ihre Aufnahme in den Tenniskreis ist mit dem Zugang der Mitteilung über
die Zuweisung an den Mitgliedsverein bewirkt. § 7
Ehrenmitglieder 1.
Ehrenvorsitzende
und Ehrenvorstandsmitglieder des Tenniskreises können auf Vorschlag des Vorstandes
des Tenniskreises von der Mitgliederversammlung mit ¾ -Mehrheit
gewählt werden. Wählbar sind nur ehemalige Tenniskreisvorsitzende
bzw. Vorstandsmitglieder des Tenniskreises, die sich um den Tennissport
besonders verdient gemacht haben. 2.
Ehrenmitglieder
können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit
¾ -Mehrheit gewählt werden. Wählbar sind nur Personen, die
sich um den Tennissport verdient gemacht haben. 3.
Ehrenvorsitzende,
Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder sind ordentlichen Mitgliedern
gleichgestellt, sie sind aber beitrags- und umlagenfrei. § 8 Beendigung der
Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft
endet durch freiwilligen Austritt und ferner mit der Beendigung der
Mitgliedschaft im HTV gemäß § 8 der Satzung des HTV. Der
freiwillige Austritt kann nur durch eingeschriebenen Brief zum Ende eines
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
erklärt werden. § 9
Mitgliedsbeiträge und Umlagen Der Tenniskreis erhebt
keine eigenen Beiträge. Sein Beitragsanteil an den von seinen
Mitgliedern an den HTV überwiesenen Beiträgen wird ihm vom TBD
zugewiesen. Der Tenniskreis kann im Bedarfsfall Umlagen erheben. Über
die Höhe und Zahlungsweise beschließt die Mitgliederversammlung
mit 2/3-Mehrheit. C. Organe des Tenniskreises § 10
Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Tenniskreises. 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss jährlich - nach
Möglichkeit in den ersten drei Monaten - zusammentreten. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, a) wenn der Vorstand dies beschließt, b) wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitgliedsvereine
schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird, c) wenn das Präsidium des HTV oder der Vorstand des TBD darum
bittet. 4.
Mitgliederversammlungen
sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuberufen. Die
Tagesordnung und die vorliegenden Anträge sind der Einladung
beizufügen. Den Tagungsort und das Tagungsdatum (einschließlich
Uhrzeit des Beginns der Mitgliederversammlung) bestimmt der Vorstand. 5. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitgliedsverein
und von jedem sonstigen Stimmberechtigten gestellt werden. Sie sind dem
Vorstand des Tenniskreises bis zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich
einzureichen. Später eingehende Anträge können vom Vorstand
zugelassen werden, wenn sie der Einladung zur Mitgliederversammlung noch
beigefügt werden können. 6. Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Sie muss mindestens
folgende Punkte enthalten: a) Begrüßung, b) Feststellung der Einhaltung der Förmlichkeiten bei der Ladung
und Mitteilung der Zahl der in diesem Augenblick vertretenen Stimmen, c) Berichte des Vorstandes mit Aussprachemöglichkeit, d) Bericht der Kassenprüferkommission mit
Aussprachemöglichkeit, e) Entlastung des Vorstandes, f) Wahlen - alle zwei Jahre - bzw. Nachwahlen, g) Anträge, h) Verschiedenes. 7. Dringlichkeitsanträge können noch nach Beginn der
Mitgliederversammlung gestellt werden. Zu ihrer Zulassung bedarf es bei der
Abstimmung einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Unzulässig sind
Dringlichkeitsanträge, die Satzungsänderungen beinhalten oder
bedingen, ferner Dringlichkeitsanträge auf Erhebung einer Umlage und
schließlich Dringlichkeitsanträge auf Abwahl des Vorstandes oder
einzelner Vorstandsmitglieder oder einzelner Mitglieder des Erweiterten
Vorstandes. 8. Die Mitgliederversammlung besteht aus: a) Vorstandsmitgliedern eines Mitgliedsvereins b) den Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes, vergl. § 12 c) den Ehrenmitgliedern, vergl. § 7. d) vom TK eingeladenen
Gästen 9. Mitglieder des Erweiterten Vorstandes und Ehrenmitglieder haben je
eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Mitgliedsvereine haben –
bis 150 Vereinsmitglieder
1
Stimme, –
von 151 bis 350 Vereinsmitglieder
2 Stimmen, –
von 351 bis 600 Vereinsmitglieder
3 Stimmen, –
ab 601 Vereinsmitglieder
4 Stimmen. Maßgebend ist der Mitgliederbestand des Vereins bzw. seiner
Tennisabteilung, der dem Ressortleiter Finanzen des HTV bei der letzten
Bestandserhebung gemeldet worden ist. Das Stimmrecht eines Mitgliedsvereins wird in der Regel durch eines
seiner Vorstandsmitglieder ausgeübt. Ein Nichtvorstandsmitglied muss
eine Vollmacht seines Vereinsvorstandes vorlegen. Einem Nichtvereinsmitglied
darf keine Vollmacht erteilt werden. Wer zwei oder mehreren Vereinen des
Tenniskreises angehört, darf in der Mitgliederversammlung des
Tenniskreises nur einen Verein vertreten. 10. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung oder im
Bürgerlichen Gesetzbuch nicht zwingend etwas anderes bestimmt ist. Wer
sich der Stimme enthält, wird wie ein Abwesender behandelt und ist nicht
mitzuzählen. Ungültige, insbesondere leere Stimmzettel werden
ebenfalls nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Außer den an anderer Stelle der Satzung aufgeführten
qualifizierten Mehrheiten ist die 2/3 -Mehrheit erforderlich bei
Abwahlanträgen und ¾ -Mehrheit bei Anträgen auf
Satzungsänderung. 11. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und
der Kassenprüferkommission entgegen. Sie beschließt über die
Entlastung des Vorstandes durch Handzeichen. Es ist geheim abzustimmen, wenn
es von einem Fünftel der in der Mitgliederversammlung vertretenen
Stimmen beantragt wird. Die Entlastung wird von einer von der Mitgliederversammlung
bestimmten Person, die nicht dem Erweiterten Vorstand angehören darf,
durchgeführt. Die Mitgliederversammlung beschließt über die
in der Tagesordnung aufgeführten Anträge und über die
zugelassenen Dringlichkeitsanträge. Unter dem Tagesordnungspunkt “Verschiedenes” dürfen
keine Beschlüsse gefasst, sondern nur aufgeworfene Fragen diskutiert
werden. 12a) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, vom
Erweiterten Vorstand die in § 12 Absatz 1 b) -d) aufgeführten
Mitglieder sowie zwei Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre. Die
Gewählten bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl ihres
jeweiligen Amtsnachfolgers im Amt. Sie können allerdings ihr Amt
während ihrer Amtszeit jederzeit niederlegen, soweit dadurch dem
Tenniskreis kein erheblicher Schaden entsteht. b) Die Wahl des Vorsitzenden wird von einer von der
Mitgliederversammlung bestimmten Person geleitet. Die übrigen Wahlen
leitet der Vorsitzende, nachdem er sein Amt angenommen hat. Es ist geheim
abzustimmen, wenn mehrere Personen für dasselbe Amt zur Wahl stehen oder
wenn geheime Wahl beantragt wird. Bei geheimer Wahl ist zur Austeilung der Stimmzettel (mit der
verschieden großen Stimmenzahl) und zur Auszählung der abgegebenen
Stimmen ein dreiköpfiger
Wahlausschuss zu bilden, der seinen Vorsitzenden selbst bestimmt. Bei
geheimer Wahl sind die Stimmzettel mindestens bis zur nächsten
Mitgliederversammlung aufzubewahren, sofern keine längere
Aufbewahrungszeit angebracht erscheint. c) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Steht nur ein Bewerber zur Wahl an, ist
er dann gewählt, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen
größer als die Zahl der gültigen „Nein-Stimmen“
ist. Kommt im ersten Wahlgang keine Wahl zustande, findet ein zweiter
Wahlgang statt. Zu diesem können neue Bewerber vorgeschlagen werden.
Steht im zweiten Wahlgang nur ein Bewerber zur Wahl, ist er dann
gewählt, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen größer
als die Zahl der gültigen Nein-Stimmen ist; die Mitgliederversammlung
bestimmt in diesem Fall darüber, ob weitere Wahlgänge stattfinden
oder nicht, wenn auch der zweite Wahlgang erfolglos geblieben ist. d) Stehen im zweiten Wahlgang mehrere Bewerber zur Verfügung und
erreicht wiederum kein Bewerber die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, kommen die beiden Bewerber mit der höchsten
Stimmenzahl in die Stichwahl. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit,
entscheidet das Los; dieses zieht der Vorsitzende des Wahlausschusses. 13. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
herzustellen, in der die gefassten Beschlüsse wörtlich aufzunehmen
sind. Die Niederschrift ist innerhalb eines Monats nach der
Mitgliederversammlung zu fertigen und vom Protokollführer und vom Leiter
der Mitgliederversammlung (in der Regel der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter) zu unterschreiben. § 11 Vorstand 1. Dem Vorstand gehören an a) der 1.Vorsitzende b) der 2.Vorsitzende c) der Schatzmeister d) der Sportwart e) der Jugendwart f) der Schriftführer, zugleich Pressewart 2. Der Tenniskreis wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und
außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Für das
Innenverhältnis gilt: Regelmäßig vertritt der 1.Vorsitzende
und der 2.Vorsitzende. Bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden und/oder
2.Vorsitzenden treten die übrigen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge
von Abs. 1 c), d), e) an ihre Stelle. 3. Dem Vorstand obliegt die gesamte Leitung des Tenniskreises nach den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Tenniskreis-
Satzung sowie der Satzung und Ordnungen des HTV und des TBD. 4. Der Vorstand ist ferner zuständig für den Verkehr mit
Behörden und Verbänden
Er regelt die Beziehungen zu den Medien und besorgt die
Öffentlichkeitsarbeit. Er ist für alle finanziellen Angelegenheiten
des Tenniskreises zuständig. 5,a) Zu Sitzungen des Vorstandes lädt der 1.Vorsitzende ein, bei
seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein
Vorstandsmitglied in der Reihenfolge nach Abs. 1. b) Eingeladen werden auch die Ehrenvorsitzenden und
Ehrenvorstandsmitglieder; sie haben Rederecht aber kein Stimmrecht. c) Soweit der Vorstand im Einzelfall nichts anderes beschließt,
werden auch die nicht dem Vorstand angehörenden Mitglieder des
Erweiterten Vorstandes zu den Vorstandssitzungen eingeladen. Sie haben
Rederecht aber kein Stimmrecht. d) Die Vorstandssitzungen leitet der 1.Vorsitzende, bei seiner
Verhinderung der 2.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein Vorstandsmitglied
in der Reihenfolge nach Abs. 1. 6. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei
Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Bei unaufschiebbaren Eilsachen kann
der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende oder ein Vertreter in der Reihenfolge
des Abs.1 allein entscheiden. Die Entscheidung ist unverzüglich den
anderen Vorstandsmitgliedern mitzuteilen. Sofern es der entschiedene Fall
zulässt (Vertrauensschutz muss beachtet werden), kann die Entscheidung
durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes wieder aufgehoben werden, wenn die
Mehrheit des Vorstandes der Auffassung ist, die Entscheidung sei für den
Tenniskreis oder einen Mitgliedsverein von erheblichem Nachteil. Bei offener Abstimmung entscheidet bei Stimmengleichheit bei allen
Vorstandsbeschlüssen die Stimme des 1.Vorsitzenden. Bei geheimer
Abstimmung bedeutet Stimmengleichheit Ablehnung des zur Abstimmung gebrachten
Antrages. 7. Mitglieder des Vorstands oder ein von dem einzelnen
Vorstandsmitglied Beauftragter können an allen Sitzungen der
Ausschüsse (§ 13) und Kommissionen (§ 13) uneingeschränkt teilnehmen, an den Sitzungen der
Kassenprüferkommission (§ 14) nur auf Einladung. Sie haben Rederecht aber kein Stimmrecht. 8. Die Ausschüsse und Kommissionen können sich
Geschäftsordnungen geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung der
Kassenprüferkommission unterliegen diese Ordnungen der Genehmigung des
Vorstands. 9. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen,
das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 10. Die Zusammenfassung von Vorstandsämtern ist unzulässig.
Ist ein Vorstandsamt wegen Ausscheidens des Vorstandsmitglieds vor Ablauf
seiner Amtszeit nicht mehr besetzt, kann der Vorstand eine Nachwahl durch die
Mitgliederversammlung anordnen und bis zur Nachwahl oder bis zur Neuwahl
bestimmen, welches Vorstandsmitglied die Aufgaben dieses Amtes kommissarisch
wahrnimmt. § 12 Erweiterter
Vorstand 1. Dem erweiterten Vorstand gehören an a) die Mitglieder des Vorstandes b) der Spielleiter Aktive/Senioren auf Kreisebene c) der Spielleiter Jugend auf Kreisebene d) der Spielleiter Hobbyrunde e) weitere bei Bedarf gewählte Referenten (z. B. Referent
für Breitensport, Referent für Telekommunikation, Umweltreferent
usw.). 2. Im erweiterten Vorstand bringen die Spielleiter und Referenten ihre
Erfahrung und den Sachverstand aus ihrer Tätigkeit zur
Unterstützung der Vorstandsarbeit ein. In dem vom Vorstand abgesteckten
Rahmen leiten sie ihr Referat selbständig und eigenverantwortlich. 3. An den Sitzungen des Erweiterten Vorstandes nehmen auch die
Ehrenvorsitzenden und Ehrenvorstandsmitglieder mit Rederecht teil. Alle in
Abs. 1 aufgeführten Mitglieder haben Stimmrecht. Der Erweiterte Vorstand
ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig. 4. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11, soweit
erforderlich, hinsichtlich des Erweiterten Vorstandes entsprechende
Anwendung. D. Ausschüsse und
Kommissionen § 13
Ausschüsse und Kommissionen - allgemein 1. Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse mit einem genau bestimmten Auftrag
einsetzen, z. B. zur Klärung spezieller Sachverhalte, zur Ausarbeitung
von Konzepten usw. Die Ausschüsse informieren den Vorstand schriftlich
über ihre Arbeitsergebnisse und lesen ihren schriftlichen Bericht nach
Fertigstellung der nächsten Mitgliederversammlung vor. Der Bericht ist
als Anlage zu dem Protokoll dieser Mitgliederversammlung zu nehmen. 2. Der Vorstand kann Kommissionen für bestimmte Aufgabengebiete
einsetzen. Die Kommissionen berichten dem Vorstand schriftlich über ihre
Arbeitsergebnisse. 3. Der Vorstandsvorsitzende ist zu allen Ausschuss- und
Kommissionssitzungen einzuladen. § 14
Kassenprüferkommission Die
Kassenprüferkommission besteht aus zwei Mitgliedern. Sie dürfen
kein Amt im Vorstand und im Erweiterten Vorstand bekleiden. Sie haben
mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und
Kasse des Tenniskreises zu überprüfen, einen schriftlichen
Prüfungsbericht zu erstellen, diesen dem Vorstand mindestens eine Woche
vor der Mitgliederversammlung vorzulegen und ihn in der Mitgliederversammlung
zu verlesen. Erzielen beide Kassenprüfer über einen Kassenvorgang
oder eine Buchung keine Übereinstimmung, legen sie ihre
unterschiedlichen Auffassungen im Prüfbericht dar. Die Kassenprüfer
können der Mitgliederversammlung die Entlastung des Schatzmeisters
vorschlagen. E. Schlussbestimmungen § 15
Ehrenämter Sämtliche
Ämter des Tenniskreises sind Ehrenämter. Die Amtsinhaber haben Anspruch auf
Ersatz ihrer zur Amtsführung notwendigen Auslagen. Für die
Erstattung von Reisekosten gilt die jeweilige Regelung des HTV entsprechend. § 16
Satzungsänderungen Anträge auf
Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks werden vom
Vorstand geprüft und - wenn sie fristgerecht eingereicht worden sind,
vergl. § 10 Abs. 5 - der nächsten Mitgliederversammlung - ggfs. mit
einer Empfehlung - vorgelegt. Wird die Antragsfrist
versäumt, und können die Satzungsänderungsanträge nicht
mehr der Einladung beigelegt werden, werden sie der folgenden
Mitgliederversammlung vorgelegt, falls sie der Antragsteller nicht
zurücknimmt. Satzungsänderungen
und Änderungen des Vereinszwecks werden nach Genehmigung durch die
Mitgliederversammlung wirksam. § 17
Amtsbezeichnung in der weiblichen Form lnhaberinnen von
Ämtern des Tenniskreises führen die weibliche Form der
Amtsbezeichnung, zum Beispiel Vorsitzende, Sportwartin, Referentin. § 18
Auflösung Der Tenniskreis kann
nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit ¾
-Stimmenmehrheit aufgelöst werden. Im Falle einer Auflösung bleibt
der Vorstand als Liquidator im Amt. Bei Auflösung des Tenniskreises oder
bei ersatzlosem Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen des Tenniskreises an den TBD, hilfsweise an den HTV, die es
unmittelbar und ausschließlich zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke zur
Förderung des Tennissports zu verwenden haben. Kein ersatzloser Wegfall
der steuerbegünstigten Zwecke liegt vor, wenn an die Stelle der
bisherigen steuerbegünstigten Zwecke andere steuerbegünstigte und
vom Finanzamt als solche anerkannte Zwecke treten. § 19 Gerichtsstand Erfüllungsort und
Gerichtsstand für alle sich aus der Satzung ergebenden Rechte und
Pflichten ist Michelstadt. § 20 Inkrafttreten Diese Satzung wird nach
Genehmigung durch die Mitgliederversammlung des Tenniskreises Odenwald
wirksam. |