Satzung:

 

 

VR 82379 beim Amtsgericht Darmstadt – Registergericht -

Satzung des Tenniskreises Odenwald im HTV e. V.

 

Übersicht

 

A. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Zugehörigkeit zu Dachverbänden

§ 3 Zweck des Tenniskreises

§ 4 Gemeinnützigkeit

§ 5 Geschäftsjahr

 

B. Mitgliedschaft

§ 6 Ordentliche Mitglieder

§ 7 Ehrenmitglieder

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 9 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

 

C. Organe des Tenniskreises

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand

§ 12 Erweiterter Vorstand

 

D. Ausschüsse und Kommissionen

§ 13 Ausschüsse und Kommissionen - allgemein

§ 14 Kassenprüferkommission

 

E. Schlussbestimmungen

§ 15 Ehrenämter

§ 16 Satzungsänderungen

§ 17 Amtsbezeichnung in der weiblichen Form

§ 18 Auflösung

§ 19 Gerichtsstand

§ 20 Inkrafttreten

 

A. Allgemeines

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der seit 1980 bestehende Tenniskreis hat seinen Sitz in Michelstadt und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Darmstadt eingetragen werden. Er führt danach den Namen: “Tenniskreis Odenwald im HTV e.V.”

 

 

§ 2 Zugehörigkeit zu Dachverbänden

 

Der Tenniskreis Odenwald im HTV e.V. - im Folgenden “Tenniskreis” genannt - gehört dem Hessischen Tennis-Verband e.V. (HTV) und dem Tennisbezirk Darmstadt im HTV e.V. (TBD) an. Er ist  verbandsintern an die Weisungen des HTV und des TBD gebunden. Die Beziehungen des Tenniskreises zum HTV und zum TBD sind in den Satzungen des HTV und des TBD geregelt.

 

 

§ 3 Zweck des Tenniskreises

 

Der Tenniskreis ist als selbständiger Verein im Bereich des HTV und des TBD verpflichtet, den Tennissport zu fördern und befugt, die gemeinschaftlichen, den Tennissport betreffenden Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen. Zu seinen speziellen Aufgaben gehören die Ausrichtung von Tennissportveranstaltungen (z. B. Kreismeisterschaften, Kreisturniere) und nicht zuletzt die Förderung des Jugendsports auf Kreisebene (z. B. durch Jugendtraining im Kreiskader). Der Tenniskreis und seine Mitgliedsvereine beteiligen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des HTV und des TBD zur Förderung des Tennissports.

 

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

 

Der Tenniskreis ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Tenniskreis ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Tenniskreises dürfen nur für die satzungsgemäßen  Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Tenniskreises. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Tenniskreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 5 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Tenniskreises ist das Kalenderjahr.

 

 

B. Mitgliedschaft

 

§ 6 Ordentliche Mitglieder

 

1.       Mitglieder des bisherigen nicht rechtsfähigen Tenniskreises Odenwald können binnen drei Wochen seit Beschlussfassung über diese Satzung schriftlich dem Vorstand ihren Austritt aus dem Tenniskreis erklären.

 

2.       Neue Mitglieder des Tenniskreises können nur Tennisvereine oder Vereine werden, die eine Tennisabteilung unterhalten. Der Beitritt erfolgt schriftlich. Die Mitgliedsvereine werden dem Tenniskreis vom Vorstand des TBD nach Anhörung des Mitgliedsvereins und des Tenniskreises zugewiesen. Ihre Aufnahme in den Tenniskreis ist mit dem Zugang der Mitteilung über die Zuweisung an den Mitgliedsverein bewirkt.

 

 

§ 7 Ehrenmitglieder

 

1.       Ehrenvorsitzende und Ehrenvorstandsmitglieder des Tenniskreises können auf Vorschlag des Vorstandes des Tenniskreises von der Mitgliederversammlung mit ¾ -Mehrheit gewählt werden. Wählbar sind nur ehemalige Tenniskreisvorsitzende bzw. Vorstandsmitglieder des Tenniskreises, die sich um den Tennissport besonders verdient gemacht haben.

2.       Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit ¾ -Mehrheit gewählt werden. Wählbar sind nur Personen, die sich um den Tennissport verdient gemacht haben.

3.       Ehrenvorsitzende, Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder sind ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, sie sind aber beitrags- und umlagenfrei.

 

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt und ferner mit der Beendigung der Mitgliedschaft im HTV gemäß § 8 der Satzung des HTV. Der freiwillige Austritt kann nur durch eingeschriebenen Brief zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erklärt werden.

 

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

 

Der Tenniskreis erhebt keine eigenen Beiträge. Sein Beitragsanteil an den von seinen Mitgliedern an den HTV überwiesenen Beiträgen wird ihm vom TBD zugewiesen. Der Tenniskreis kann im Bedarfsfall Umlagen erheben. Über die Höhe und Zahlungsweise beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.

 

 

C. Organe des Tenniskreises

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Tenniskreises.

 

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss jährlich - nach Möglichkeit in den ersten drei Monaten - zusammentreten.

 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

a) wenn der Vorstand dies beschließt,

b) wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitgliedsvereine schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt  wird,

c) wenn das Präsidium des HTV oder der Vorstand des TBD darum bittet.

 

4.       Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuberufen. Die Tagesordnung und die vorliegenden Anträge sind der Einladung beizufügen. Den Tagungsort und das Tagungsdatum (einschließlich Uhrzeit des Beginns der Mitgliederversammlung) bestimmt der Vorstand.

 

5. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitgliedsverein und von jedem sonstigen Stimmberechtigten gestellt werden. Sie sind dem Vorstand des Tenniskreises bis zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge können vom Vorstand zugelassen werden, wenn sie der Einladung zur Mitgliederversammlung noch beigefügt werden können.

 

6. Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Begrüßung,

b) Feststellung der Einhaltung der Förmlichkeiten bei der Ladung und Mitteilung der Zahl der in diesem Augenblick  vertretenen Stimmen,

c) Berichte des Vorstandes mit Aussprachemöglichkeit,

d) Bericht der Kassenprüferkommission mit Aussprachemöglichkeit,

e) Entlastung des Vorstandes,

f) Wahlen - alle zwei Jahre - bzw. Nachwahlen,

g) Anträge,

h) Verschiedenes.

 

7. Dringlichkeitsanträge können noch nach Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden. Zu ihrer Zulassung bedarf es bei der Abstimmung einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Unzulässig sind Dringlichkeitsanträge, die Satzungsänderungen beinhalten oder bedingen, ferner Dringlichkeitsanträge auf Erhebung einer Umlage und schließlich Dringlichkeitsanträge auf Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder oder einzelner Mitglieder des Erweiterten Vorstandes.

 

8. Die Mitgliederversammlung besteht aus:

a) Vorstandsmitgliedern eines Mitgliedsvereins

b) den Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes, vergl. § 12

c) den Ehrenmitgliedern, vergl. § 7.

d)  vom TK eingeladenen Gästen

 

9. Mitglieder des Erweiterten Vorstandes und Ehrenmitglieder haben je eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

 

Mitgliedsvereine haben

 

     bis 150 Vereinsmitglieder                            1 Stimme,

     von 151 bis 350 Vereinsmitglieder               2 Stimmen,

     von 351 bis 600 Vereinsmitglieder               3 Stimmen,

     ab 601 Vereinsmitglieder                            4 Stimmen.

 

Maßgebend ist der Mitgliederbestand des Vereins bzw. seiner Tennisabteilung, der dem Ressortleiter Finanzen des HTV bei der letzten Bestandserhebung gemeldet worden ist.

 

Das Stimmrecht eines Mitgliedsvereins wird in der Regel durch eines seiner Vorstandsmitglieder ausgeübt. Ein Nichtvorstandsmitglied muss eine Vollmacht seines Vereinsvorstandes vorlegen. Einem Nichtvereinsmitglied darf keine Vollmacht erteilt werden. Wer zwei oder mehreren Vereinen des Tenniskreises angehört, darf in der Mitgliederversammlung des Tenniskreises nur einen Verein vertreten.

 

10. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung oder im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht zwingend etwas anderes bestimmt ist. Wer sich der Stimme enthält, wird wie ein Abwesender behandelt und ist nicht mitzuzählen. Ungültige, insbesondere leere Stimmzettel werden ebenfalls nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Außer den an anderer Stelle der Satzung aufgeführten qualifizierten Mehrheiten ist die 2/3 -Mehrheit erforderlich bei Abwahlanträgen und ¾ -Mehrheit bei Anträgen auf Satzungsänderung.

 

11. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüferkommission entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes durch Handzeichen. Es ist geheim abzustimmen, wenn es von einem Fünftel der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen beantragt wird. Die Entlastung wird von einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Person, die nicht dem Erweiterten Vorstand angehören darf, durchgeführt. Die Mitgliederversammlung beschließt über die in der Tagesordnung aufgeführten Anträge und über die zugelassenen Dringlichkeitsanträge.

 

Unter dem Tagesordnungspunkt “Verschiedenes” dürfen keine Beschlüsse gefasst, sondern nur aufgeworfene Fragen diskutiert werden.

 

12a) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, vom Erweiterten Vorstand die in § 12 Absatz 1 b) -d) aufgeführten Mitglieder sowie zwei Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre. Die Gewählten bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl ihres jeweiligen Amtsnachfolgers im Amt. Sie können allerdings ihr Amt während ihrer Amtszeit jederzeit niederlegen, soweit dadurch dem Tenniskreis kein erheblicher Schaden entsteht.

 

b) Die Wahl des Vorsitzenden wird von einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Person geleitet. Die übrigen Wahlen leitet der Vorsitzende, nachdem er sein Amt angenommen hat. Es ist geheim abzustimmen, wenn mehrere Personen für dasselbe Amt zur Wahl stehen oder wenn geheime Wahl beantragt wird.

 

Bei geheimer Wahl ist zur Austeilung der Stimmzettel (mit der verschieden großen Stimmenzahl) und zur Auszählung der abgegebenen Stimmen  ein dreiköpfiger Wahlausschuss zu bilden, der seinen Vorsitzenden selbst bestimmt. Bei geheimer Wahl sind die Stimmzettel mindestens bis zur nächsten Mitgliederversammlung aufzubewahren, sofern keine längere Aufbewahrungszeit angebracht erscheint.

 

c) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Steht nur ein Bewerber zur Wahl an, ist er dann gewählt, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen größer als die Zahl der gültigen „Nein-Stimmen“ ist.

 

Kommt im ersten Wahlgang keine Wahl zustande, findet ein zweiter Wahlgang statt. Zu diesem können neue Bewerber vorgeschlagen werden. Steht im zweiten Wahlgang nur ein Bewerber zur Wahl, ist er dann gewählt, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen größer als die Zahl der gültigen Nein-Stimmen ist; die Mitgliederversammlung bestimmt in diesem Fall darüber, ob weitere Wahlgänge stattfinden oder nicht, wenn auch der zweite Wahlgang erfolglos geblieben ist.

 

d) Stehen im zweiten Wahlgang mehrere Bewerber zur Verfügung und erreicht wiederum kein Bewerber die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, kommen die beiden Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl in die Stichwahl. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los; dieses zieht der Vorsitzende des Wahlausschusses.

 

13. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift herzustellen, in der die gefassten Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung zu fertigen und vom Protokollführer und vom Leiter der Mitgliederversammlung (in der Regel der Vorsitzende oder sein Stellvertreter) zu unterschreiben.

 

 

§ 11 Vorstand

 

1. Dem Vorstand gehören an

 

a) der 1.Vorsitzende

b) der 2.Vorsitzende

c) der Schatzmeister

d) der Sportwart

e) der Jugendwart

f) der Schriftführer, zugleich Pressewart

 

2. Der Tenniskreis wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Für das Innenverhältnis gilt: Regelmäßig vertritt der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden und/oder 2.Vorsitzenden treten die übrigen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge von Abs. 1 c), d), e) an ihre Stelle.

 

3. Dem Vorstand obliegt die gesamte Leitung des Tenniskreises nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Tenniskreis- Satzung sowie der Satzung und Ordnungen des HTV und des TBD.

 

4. Der Vorstand ist ferner zuständig für den Verkehr mit Behörden und Verbänden  Er regelt die Beziehungen zu den Medien und besorgt die Öffentlichkeitsarbeit. Er ist für alle finanziellen Angelegenheiten des Tenniskreises zuständig.

 

5,a) Zu Sitzungen des Vorstandes lädt der 1.Vorsitzende ein, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein Vorstandsmitglied in der Reihenfolge nach Abs. 1.

b) Eingeladen werden auch die Ehrenvorsitzenden und Ehrenvorstandsmitglieder; sie haben Rederecht aber kein Stimmrecht.

c) Soweit der Vorstand im Einzelfall nichts anderes beschließt, werden auch die nicht dem Vorstand angehörenden Mitglieder des Erweiterten Vorstandes zu den Vorstandssitzungen eingeladen. Sie haben Rederecht aber kein Stimmrecht.

d) Die Vorstandssitzungen leitet der 1.Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein Vorstandsmitglied in der Reihenfolge nach Abs. 1.

 

6. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Bei unaufschiebbaren Eilsachen kann der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende oder ein Vertreter in der Reihenfolge des Abs.1 allein entscheiden. Die Entscheidung ist unverzüglich den anderen Vorstandsmitgliedern mitzuteilen. Sofern es der entschiedene Fall zulässt (Vertrauensschutz muss beachtet werden), kann die Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes wieder aufgehoben werden, wenn die Mehrheit des Vorstandes der Auffassung ist, die Entscheidung sei für den Tenniskreis oder einen Mitgliedsverein von erheblichem Nachteil.

 

Bei offener Abstimmung entscheidet bei Stimmengleichheit bei allen Vorstandsbeschlüssen die Stimme des 1.Vorsitzenden. Bei geheimer Abstimmung bedeutet Stimmengleichheit Ablehnung des zur Abstimmung gebrachten Antrages.

 

7. Mitglieder des Vorstands oder ein von dem einzelnen Vorstandsmitglied Beauftragter können an allen Sitzungen der Ausschüsse (§ 13) und Kommissionen (§

13) uneingeschränkt teilnehmen, an den Sitzungen der Kassenprüferkommission (§

14) nur auf Einladung. Sie haben Rederecht aber kein Stimmrecht.

 

8. Die Ausschüsse und Kommissionen können sich Geschäftsordnungen geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung der Kassenprüferkommission unterliegen diese Ordnungen der Genehmigung des Vorstands.

 

9. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

10. Die Zusammenfassung von Vorstandsämtern ist unzulässig. Ist ein Vorstandsamt wegen Ausscheidens des Vorstandsmitglieds vor Ablauf seiner Amtszeit nicht mehr besetzt, kann der Vorstand eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung anordnen und bis zur Nachwahl oder bis zur Neuwahl bestimmen, welches Vorstandsmitglied die Aufgaben dieses Amtes kommissarisch wahrnimmt.

 

 

§ 12 Erweiterter Vorstand

 

1. Dem erweiterten Vorstand gehören an

a) die Mitglieder des Vorstandes

b) der Spielleiter Aktive/Senioren auf Kreisebene

c) der Spielleiter Jugend auf Kreisebene

d) der Spielleiter Hobbyrunde

e) weitere bei Bedarf gewählte Referenten (z. B. Referent für Breitensport, Referent für Telekommunikation, Umweltreferent usw.).

 

2. Im erweiterten Vorstand bringen die Spielleiter und Referenten ihre Erfahrung und den Sachverstand aus ihrer Tätigkeit zur Unterstützung der Vorstandsarbeit ein. In dem vom Vorstand abgesteckten Rahmen leiten sie ihr Referat selbständig und eigenverantwortlich.

 

3. An den Sitzungen des Erweiterten Vorstandes nehmen auch die Ehrenvorsitzenden und Ehrenvorstandsmitglieder mit Rederecht teil. Alle in Abs. 1 aufgeführten Mitglieder haben Stimmrecht. Der Erweiterte Vorstand ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig.

 

4. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11, soweit erforderlich, hinsichtlich des Erweiterten Vorstandes entsprechende Anwendung.

 

 

D. Ausschüsse und Kommissionen

 

§ 13 Ausschüsse und Kommissionen - allgemein

 

1. Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse mit  einem genau bestimmten Auftrag einsetzen, z. B. zur Klärung spezieller Sachverhalte, zur Ausarbeitung von Konzepten usw. Die Ausschüsse informieren den Vorstand schriftlich über ihre Arbeitsergebnisse und lesen ihren schriftlichen Bericht nach Fertigstellung der nächsten Mitgliederversammlung vor. Der Bericht ist als Anlage zu dem Protokoll dieser Mitgliederversammlung zu nehmen.

 

2. Der Vorstand kann Kommissionen für bestimmte Aufgabengebiete einsetzen. Die Kommissionen berichten dem Vorstand schriftlich über ihre Arbeitsergebnisse.

 

3. Der Vorstandsvorsitzende ist zu allen Ausschuss- und Kommissionssitzungen einzuladen.

 

 

§ 14 Kassenprüferkommission

 

Die Kassenprüferkommission besteht aus zwei Mitgliedern. Sie dürfen kein Amt im Vorstand und im Erweiterten Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse des Tenniskreises zu überprüfen, einen schriftlichen Prüfungsbericht zu erstellen, diesen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung vorzulegen und ihn in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Erzielen beide Kassenprüfer über einen Kassenvorgang oder eine Buchung keine Übereinstimmung, legen sie ihre unterschiedlichen Auffassungen im Prüfbericht dar. Die Kassenprüfer können der Mitgliederversammlung die Entlastung des Schatzmeisters vorschlagen.

 

 

E. Schlussbestimmungen

 

§ 15 Ehrenämter

 

Sämtliche Ämter des Tenniskreises sind Ehrenämter.  Die Amtsinhaber haben Anspruch auf Ersatz ihrer zur Amtsführung notwendigen Auslagen. Für die Erstattung von Reisekosten gilt die jeweilige Regelung des HTV entsprechend.

 

 

§ 16 Satzungsänderungen

 

Anträge auf Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks werden vom Vorstand geprüft und - wenn sie fristgerecht eingereicht worden sind, vergl. § 10 Abs. 5 - der nächsten Mitgliederversammlung - ggfs. mit einer Empfehlung - vorgelegt.

Wird die Antragsfrist versäumt, und können die Satzungsänderungsanträge nicht mehr der Einladung beigelegt werden, werden sie der folgenden Mitgliederversammlung vorgelegt, falls sie der Antragsteller nicht zurücknimmt.

 

Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks werden nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung wirksam.

 

 

§ 17 Amtsbezeichnung in der weiblichen Form

 

lnhaberinnen von Ämtern des Tenniskreises führen die weibliche Form der Amtsbezeichnung, zum Beispiel Vorsitzende, Sportwartin, Referentin.

 

 

§ 18 Auflösung

 

Der Tenniskreis kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit ¾ -Stimmenmehrheit aufgelöst werden. Im Falle einer Auflösung bleibt der Vorstand als Liquidator im Amt. Bei Auflösung des Tenniskreises oder bei ersatzlosem Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Tenniskreises an den TBD, hilfsweise an den HTV, die es unmittelbar und ausschließlich zur Erfüllung  gemeinnütziger Zwecke zur Förderung des Tennissports zu verwenden haben. Kein ersatzloser Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke liegt vor, wenn an die Stelle der bisherigen steuerbegünstigten Zwecke andere steuerbegünstigte und vom Finanzamt als solche anerkannte Zwecke treten.

 

 

§ 19 Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Michelstadt.

 

§ 20 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wird nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung des Tenniskreises Odenwald wirksam.